ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für die Vermietung von Anhängern an private und gewerbliche Mieter
I. Geltungsbereich und Grundlagen
1. Verbraucher und Unternehmer
Diese AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende oder ergänzende Regelungen für Unternehmer sind gesondert gekennzeichnet. Soweit keine Differenzierung erfolgt, gelten die Regelungen gleichermaßen für Verbraucher und Unternehmer.
II. Grundlagen
1. Geschäftssitz / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Geschäftssitz, Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand ist,
AVT Tiedemann Anhänger
Berliner Straße 1
23919 Berkenthin.
Inhaber des Unternehmens ist Tobias Tiedemann.
2. Vertragsabschluss
Jeder Vermietung liegt ein schriftlich geschlossener Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter zugrunde. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages werden nur wirksam, wenn sie vom Vermieter in Textform (z. B. E-Mail, SMS) bestätigt werden.
3. Voraussetzungen für Vertragsabschluss und Abholung
Zum Vertragsabschluss bzw. bei Abholung des Anhängers sind vom Mieter sowie von allen weiteren Personen, die den Anhänger führen sollen, folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Führerschein,
- gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, ID-Karte, Reisepass),
- Fahrzeugschein des Zugfahrzeuges.
Das Zugfahrzeug muss in Deutschland zugelassen sein und über eine gültige Hauptuntersuchung (HU / TÜV) verfügen.
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter Kopien der vorgelegten Unterlagen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen anfertigt und speichert.
4. Anerkennung der AGB
Mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
5. Umsatzsteuer
Alle ausgewiesenen Preise und Rechnungsbeträge verstehen sich als Endpreise. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und folglich auch nicht ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung).
II. Mietvertrag / Zahlung / Kaution
1. Mietpreis
Der Mietpreis ist bei Abholung des Anhängers in bar oder per Kartenzahlung zu entrichten.
2. Kaution
Die im Mietvertrag vereinbarte Kaution ist bei Abholung zu hinterlegen und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Anhängers erstattet. Bei Verlust oder Beschädigung ausgehändigter Dokumente (z. B. Fahrzeugschein, Versicherungsschein) oder Zubehörteile werden die Kosten gemäß aktuellem Preisaushang berechnet und mit der Kaution verrechnet bzw. gesondert in Rechnung gestellt.
3. Weitere Fahrer
Sollen neben dem Mieter weitere Personen den Anhänger ziehen, ist dies dem Vermieter vorab mitzuteilen. Die Nutzung durch weitere Fahrer ist erst nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.
4. Vertragsänderungen
Änderungen des Mietvertrages, insbesondere Verlängerungen des Mietzeitraums, bedürfen des beiderseitigen Einvernehmens und der Textform.
5. Kündigung
Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Weitergabe an Dritte
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Anhänger an Dritte weiterzugeben, unterzuvermieten, zu verleihen oder Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters abzutreten.
III. Abholung und Rückgabe
1. Übergabezustand
Der Anhänger wird in technisch einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand übergeben.
2. Abhol- und Rückgabeort
Abholung und Rückgabe erfolgen – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – am Geschäftssitz des Vermieters.
3. Protokolle
Bei Abholung und Rückgabe werden Übergabe- und Rückgabeprotokolle erstellt. Erfolgt die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten, wird das Rückgabeprotokoll am nächsten Werktag erstellt und gilt als anerkannt, sofern der Mieter nicht unverzüglich widerspricht.
4. Nichtverfügbarkeit
Der Vermieter haftet nicht für die Nichtverfügbarkeit des Anhängers aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. verspätete Rückgabe durch Vormieter, Diebstahl, Unfall), außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Zeiten
Abholung und Rückgabe sind grundsätzlich zwischen 8:00 und 20:00 Uhr möglich oder nach Vereinbarung.
6. Nichtabholung
Wird der Anhänger zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeholt, ist der Vermieter berechtigt, diesen anderweitig zu vermieten. Der Mieter schuldet eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises.
7. Vorzeitige Rückgabe
Eine vorzeitige Rückgabe begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises.
8. Zubehör
Der Anhänger ist mit sämtlichem überlassenem Zubehör zurückzugeben. Fehlendes oder beschädigtes Zubehör wird gemäß aktuellem Preisaushang berechnet.
9. Reinigung
Der Anhänger ist besenrein zurückzugeben. Andernfalls wird eine Reinigungspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisaushang erhoben.
10. Verspätete Rückgabe
Bei nicht fristgerechter Rückgabe ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Für jeden weiteren Tag ohne Mitteilung wird der doppelte Tagesmietpreis berechnet. Erfolgt innerhalb von zwei Tagen keine Rückmeldung, ist der Vermieter berechtigt, Anzeige zu erstatten; sämtliche daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter.
IV. Pflichten des Mieters
1. Nutzung
Der Mieter darf den Anhänger ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden und hat insbesondere sicherzustellen, dass die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie alle sonstigen einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere § 22 StVO (Ladungssicherung):
- Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte nach StVZO,
- ordnungsgemäße Ladungssicherung gemäß § 22 StVO,
- Beachtung der Bedienungshinweise,
- keinen Transport von Gefahrgut.
2. Änderungen
Veränderungen, An- oder Umbauten sowie das Entfernen von Kennzeichnungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
3. Reparaturen
Reparaturen aufgrund von Verschulden des Mieters trägt dieser selbst. Reparaturen infolge normaler Abnutzung trägt der Vermieter. Reparaturen dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Personen durchgeführt werden.
4. Rechte Dritter
Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung, Beschlagnahme) hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
5. Freistellung
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die während der Mietzeit aus der Nutzung des Anhängers entstehen, soweit diese vom Mieter zu vertreten sind.
V. Versicherung / Haftung / Schadensfall
Vorab: Bußgelder, Punkte und Ordnungswidrigkeiten
Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller verkehrsrechtlichen Vorschriften während der Mietzeit. Sämtliche Bußgelder, Verwarnungen, Gebühren, Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg), Fahrverbote sowie sonstige Kosten oder Nachteile, die aus Verkehrs- oder Ordnungswidrigkeiten resultieren (z. B. Überladung, mangelhafte Ladungssicherung gemäß § 22 StVO, Geschwindigkeitsverstöße, Missachtung von Vorschriften der StVO oder StVZO), gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Maßnahmen vollständig frei. Soweit der Vermieter aufgrund solcher Verstöße in Anspruch genommen wird, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungsgebühren, Rechtsverfolgungskosten und Bearbeitungsaufwand, zu erstatten.
Ergänzend ist der Vermieter berechtigt, für den mit der Bearbeitung von behördlichen Anfragen, Zeugenfragebögen, Anhörungsbögen oder vergleichbaren Maßnahmen verbundenen Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisaushang zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
1. Versicherung
Alle unsere Anhänger sind als Selbstfahrervermietfahrzeug Haftpflichtversichert und in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht durch eine Versicherung oder Dritte reguliert werden.
3. Haftpflicht
Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet grundsätzlich der Versicherer des Zugfahrzeugs.
4. Schadensumfang
Der Mieter haftet insbesondere für Reparaturkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Mietausfall. Eine Haftung des Vermieters für Reifen, Dichtheit von Aufbau oder Plane sowie für Schäden am Ladegut ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Schadensmeldung
Jeder Schaden ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Unfällen ist stets die Polizei hinzuzuziehen. Schuldanerkenntnisse dürfen nicht abgegeben werden.
6. Totalschaden
Bei Totalschaden oder Verlust hat der Mieter den Zeitwert des Anhängers zu ersetzen. Kann keine Einigung erzielt werden, bestimmt ein Sachverständiger den Zeitwert; die Kosten trägt der Mieter.
7. Beklebung
Das Bekleben oder Bemalen des Anhängers ist untersagt. Entstehende Schäden trägt der Mieter vollständig.
8. Diebstahl und Sicherung
Der Mieter hat den Anhänger ausreichend gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern. Schäden und Mietausfall sind vom Mieter zu ersetzen.
VI. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Der Vermieter ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
VII. Datenschutz
Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Die Verarbeitung der Daten erfolgt zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Rechtsgrundlagen hierfür sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO.
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist (z. B. an Versicherungen), eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der genannten Zwecke erforderlich ist bzw. gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
Der Mieter hat das Recht auf Auskunft über die beim Vermieter gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Zudem besteht ein Recht auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
VIII. Besondere Regelungen für Unternehmer (§ 14 BGB)
- Haftung
Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. - Bußgelder, Kosten und Bearbeitungspauschale (B2B)
Unternehmer haften in vollem Umfang für sämtliche während der Mietzeit begangenen Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten. Dies umfasst insbesondere Bußgelder, Gebühren, Kosten von Behörden, Punkte im Fahreignungsregister, Fahrverbote sowie sonstige Nachteile.
- Wird der Vermieter aufgrund der Haltereigenschaft oder aus sonstigen Gründen von Behörden oder Dritten in Anspruch genommen, ist der Unternehmer verpflichtet, sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen ausdrücklich auch interne Verwaltungs- und Bearbeitungskosten.
- Der Vermieter ist berechtigt, hierfür eine Bearbeitungspauschale gemäß gültigem Preisaushang zu berechnen. § 309 Nr. 5 BGB findet auf Unternehmer keine Anwendung.
- Mietausfall
Bei Unternehmern ist der Vermieter berechtigt, im Schadensfall neben Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten auch den konkret entstandenen oder pauschalierten Mietausfall geltend zu machen. Die Berechnung des pauschalierten Mietausfalls erfolgt auf Basis des vereinbarten Tagesmietpreises je angefangenen Kalendertag für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung gemäß dem jeweils gültigen Preisaushang. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Vermieter, der Nachweis eines geringeren Schadens dem Unternehmer vorbehalten. - Gerichtsstand
Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Vermieters. - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Unternehmer sind nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
IX. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt deutsches Recht.